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Nehmen wir folgende Situation an: Sie besitzen ein Trampolin das in Ihrem Garten steht. Es ist Sommer und Sturm hat sich angekündigt. Anm. Von einem Sturm spricht man ab Windstärke 8 (62-74 km/h). Sie denken sich: Ach der Sturm wird meinem Trampolin schon nichts anhaben können, dafür ist es viel zu schwer und massiv.
Genug gesehen? Hierbei handelte es sich um einen stärkeren Sturm. Wie Sie sehen, kann das ganz schnell gehen. Das Trampolin ist ein Totalschaden. Zahlt hier nun eine Versicherung? Sagen wir mal so, Jein. Die Versicherung verlangt oft einen Nachweis, dass das Trampolin ausreichend gesichert ist. Hierzu dienen spezielle Bodenverankerungssets oder Erdhaken.
Wenn ein Trampolin sich selbständig macht, ist davon auszugehen, dass der Eigentümer des Trampolins für verursachte Schäden zu haften hat. Man wird sicher von ihm erwarten können, dass er sein Trampolin so sichert, dass es entweder nicht abhebt oder es abbaut. Fehlt diese Verankerung, so kann Ihre Versicherung natürlich ganz schnell behaupten, Ihr Trampolin war nicht ausreichend gesichert. Wenn Sie ein Trampolin kaufen, dann holen Sie sich unbedingt eine Windsicherung dazu, so haben Sie immer einen Nachweis für die Versicherung. Kosten ca.: 15-30€. Wir sagen aber ganz klar: Eine Sicherung liefert keinen 100% Schutz. Es ist daher immer besser, das Trampolin bei sich angekündigten Sturm zu demontieren. Sollte es schief gehen, greift die private Haftpflicht - sowohl bei Mietern als auch bei Gebäudeeigentümern. Dies würde bei modernen Verträgen auch gelten, wenn das Trampolin in einem Schrebergarten oder auf einem Ferienhausgrundstück steht. Bei Altverträgen kann das noch anders sein.
Eine Besonderheit bezgl. eines KFZ-Schadens gibt es NICHT. Zwar greift dann AUCH die Teilkasko, aber diese könnte beim Verursacher Regress nehmen, wenn ein Verschulden vorliegt. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass ein Trampolin ein Fenster eines Nachbarhauses trifft. Die Gebäudeversicherung reguliert das als Sturmschaden und nimmt Regress.... Wie hätte sich der Fall nun entwickelt, wenn das Trampolin gesichert wäre?
Es wird unterschieden zwischen den Bereichen: Terrasse/Loggia/ Balkon sowie den Rest des Grundstücks. Die drei genannten zählen zum Haus und werden anders versichert als das Grundstück selbst, allerdings sehen die meisten Bedingungen einen Ausschluss für Sturmschäden an Sachen außerhalb von Gebäuden vor. Befindet sich das Trampolin auf der Terrasse/Balkon/Loggia, also direkt am Haus, so greift hier die Hausratversicherung. Allerdings womöglich nur bei Hausratversicherungen die VHB 2000 geschlossen wurden. Bei früher geschlossenen Versicherungen wurde die Terrasse/Loggia/Balkon noch nicht zum Haus gezählt und wird daher separat behandelt. In diesem Falle sprechen Sie vor dem Kauf des Trampolins bitte mit Ihrem Versicherungsfachmann des Vertrauens.
Wenn das Trampolin die eigene Fensterscheibe oder das eigene Auto beschädigt, greift - wenn vorhanden - die Sturmversicherung bzw. die Teilkasko. Eine fehlende Sicherung kann ein Problem sein, wenn grobe Fahrlässigkeit (hier: mangelnde Sicherung bei Sturm) nicht mitversichert ist.
Wenn durch den Sturm nicht nur das eigene Trampolin beschädigt wird, sondern zum Beispiel ebenfalls Nachbars Gartenlaube sieht es wieder anders aus.
Hier ist primär die Hausratversicherung gefragt. Auch hier gibt es keinen Unterschied von Mieter oder Eigentümer. Als Sportgerät ist das Trampolin in der Hausratversicherung mitversichert. Allerding gilt das standardmäßig nur auf dem Grundstück der Hauptwohnung, also nicht im Schrebergarten und auch nicht auf dem Grundstück des Ferienhauses - es sei denn, dafür gibt es eine separate Versicherung. Bei fest verbundenen Trampolinen könnte (!) die Gebäudeversicherung greifen, das ist aber bedingungsgemäß nicht der Regelfall.
Das Trampolin fängt beim Grillen Feuer und brennt ab --> versichert über Hausratversicherung des jeweiligen Grundstückes.
Es gelten zwar auch "unmittelbar an das Gebäude angrenzende Terrassen" als Versicherungsort, allerdings sehen die meisten Bedingungen einen Ausschluss für Sturmschäden an Sachen außerhalb von Gebäuden vor. Im Normalfall wird es hier also keine Leistung geben. Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung ist die Mitversicherung von Grundstücksbestandteilen sehr unterschiedlich geregelt. Voraussetzung ist aber auf jeden Fall, dass das Trampolin mit dem Grundstück verbunden ist. Hier müsste man eine Einzelfallprüfung der jeweiligen Klausel vornehmen. Eventuell kann mit dem Versicherer vereinbart werden, dass ein Trampolin als "weiteres Grundstückbestandteil" als versichert deklariert wird.
Auch hier gilt, dass in der Hausratversicherung nur Sachen in Gebäuden versichert sind. Für die Wohngebäudeversicherung gilt das gleiche wie für Sturmschäden.
z.B. Zigarettenglut, hochhackige Schuhe, mit Rotwein auf dem Trampolin oder 11 Freunde auf einem Trampolin gleichzeitig, der Hund mit seinen Krallen oder ein ausgebüchstes Pferd beisst sich fest Hier wäre natürlich immer ein Anspruch gegenüber dem Verursacher möglich, der dann - wenn er versichert ist - seine private oder seine Tierhalterhaftpflicht in Anspruch nehmen könnte. Man selbst ginge leer aus, mit Ausnahme der Zigarettenglut, die bei guten Hausratversicherungen über die Klausel "Schmor- oder Sengschäden" mitversichert sein können.
Ihr seht also, es gibt einiges zu beachten. Sorgt euch aber nicht. Trampolinspringen macht Spaß und bringt Freude. Wenn Ihr immer daran denkt was passieren könnte, dann dürftet ihr gar nicht mehr aus dem Haus gehen. Es kann ebenso gut sein, das eine Fensterscheibe beim Kicken im Garten beschädigt wird oder euer Kind sich beim Fahrradfahren verletzt. Lasst euch also nicht verunsichern. Ein Gespräch mit eurem Versicherungsberater oder ein Blick in die Police, kann natürlich nicht schaden. Wie schon oben geschrieben, stellt dieser Text keine Rechtsberatung dar und es darf sich auch nicht darauf berufen werden.